Über uns
 

city-marketing bonn e.V.

ist ein Verein, der mit dem Begriff „Erlebnisraum Innenstadt“ folgende Ziele entwickelt hat:

  • die Attraktivität der Innenstadt zu erhöhen
  • sie als Lebens-, Wirtschafts-, Kultur-, Arbeits- und Wohnstandort zu verbessern und
  • ihr im Wettbewerb ein eigenständiges Profil zu geben.

SATZUNG

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

1. Der Verein führt den Namen city-marketing bonn e.V.

2. Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

 

§ 2 Zweck des Vereins

1. Der Verein hat den Zweck, die Entwicklung der Bonner City zu fördern.       Insbesondere sollen langfristig die Anziehungskraft und die zentrale Bedeutung der Bonner City als Ort des Einkaufens, der Arbeit, der Kultur, der Bildung, der Freizeit und des Wohnens gesteigert werden.

2. Zur Erfüllung seiner Aufgaben wird der Verein ein Entwicklungskonzept für die Innenstadt - in Zusammenarbeit von Wirtschaft, Politik und Verwaltung - erarbeiten;

Öffentlichkeitsarbeit betreiben, um

- die Bedeutung der City für die Gesamtstadt herauszustellen,

- das Image der City zu verbessern,

- die Identifikation der Geschäftsleute und Bewohner der Innenstadt zu stärken,

- den ökonomischen Wert der City zu erhöhen;

die Arbeit bestehender Interessengemeinschaften und Vereinigungen in Bonn, die gleiche oder ähnliche Aufgaben wahrnehmen, unterstützen, mit ihnen zusammenarbeiten und sich für die Koordinierung entsprechender Aktivitäten, vor allem von öffentlichen Trägern und Privaten zur Verfügung stellen.

Der Satzungszweck wird insbesondere erreicht durch:

a)  den Aufbau und die Pflege von regelmäßigen und langfristigen Kommunikations- und Kooperationsformen zwischen allen wichtigen Handlungsträgern der Stadt,

b)  die Mitwirkung an Maßnahmen der Stadt Bonn zur Außendarstellung der City ( Öffentlichkeitsarbeit, Medienarbeit, Werbung ). Die Herausgabe von Publikationen oder Unterstützung von Publikationen mit derselben Zielsetzung,

c)  die Entwicklung, Formulierung, Durchführung oder Unterstützung von Maßnahmen ( z.B. Veranstaltungen, Ausstellungen, Wettbewerbe), die der Steigerung der Attraktivität der Bonner City dienen. Die Entwicklung von Maßnahmen umfaßt die Beobachtung der entsprechenden Aktivitäten in Wettbewerbs- und anderen Städten,

d)  die Vorbereitung und die Vergabe von Aufträgen für Analysen und Gutachten, auf deren Basis city-marketing bonn eigene Konzepte weiterentwickelt (z.B. Image - und Standortanalysen, Marketing-Konzepte),

e)  die Beratung und ggf. Unterstützung von Trägern privater Maßnahmen ( z.B. Straßenfeste, Tage der offenen Tür, Jubiläen ), die geeignet sind, die Attraktivität der Bonner City zu erhöhen.

3. Mittel des Vereines dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

Die üblichen Straßenfeste, Weihnachtsbeleuchtung oder sonstige Maßnahmen, die bevorzugt einzelnen Bereichen der Bonner City zugute kommen, dürfen nicht aus Mitteln des Vereins finanziert werden. Im Zweifelsfall entscheidet der Vorstand abschließend darüber, ob die Verwendung von Vereinsmitteln möglich ist. Der Vorstand kann diese Frage auch den Mitgliedern zur abschließenden Entscheidung in einer Mitgliederversammlung vorlegen. Eine solche Entscheidung ist nicht erforderlich, wenn derartige regionale Maßnahmen durch hieran interessierte Mitglieder - in der Regel die jeweils örtlichen Anlieger - gesondert außerhalb der normalen Beitragszahlung finanziert werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Satzungszweck fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 

§ 3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus ordentlichen und fördernden Mitgliedern. Mitglieder des Vereines können volljährige natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschafter, insbesondere auch Banken, Freiberufler, Vereine und Verbände werden, die der Bonner City verbunden sind. Bereich und Abgrenzung ergeben sich aus Herkommen und allgemeiner Anschauung der beteiligten Kreise. Ordentliche Mitglieder zahlen Mitgliedsbeitrag entsprechend der Beitragsordnung. Fördernde haben in der Mitgliederversammlung Rederecht, aber kein Stimmrecht.

2. Voraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, in dem sich der Antragsteller zur Einhaltung der Bestimmungen und zur Förderung der Ziele dieser Satzung verpflichtet. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.

 

3. Die Mitgliedschaft endet:

durch schriftliche Austrittserklärung zum Ende eines Geschäftsjahres mit sechsmonatiger Kündigungsfrist,

durch Tod, bei juristischen Personen durch Wegfall, Liquidation oder Auflösung,

durch Ausschluß wegen vereinsschädigenden Verhaltens oder wegen Beitragsrückst.nden, die mindestens einem Jahresbeitrag entsprechen. Der Ausschluß wird vom Vorstand des Vereines in geheimer Abstimmung beschlossen, nachdem dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegenüber dem Vorstand gegeben wurde. Gegen den Beschluß des Vorstandes kann das Mitglied binnen vier Wochen nach Zugang der schriftlichen Begründung gegenüber dem Vorstand schriftlich Einspruch einlegen, der bei der nächsten Mitgliederversammlung behandelt wird. Bis dahin ruht die Mitgliedschaft. Der Beschluß der Mitgliederversammlung ist endgültig. Ein Mitglied hat nach Beendigung der Mitgliedschaft keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

 

 

§ 4 Gremien des Vereines

1. Gremien des Vereines sind der Vorstand, der Beirat und die Mitgliederversammlung.

 

 

§ 5 Der Vorstand

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus drei gleichberechtigten Mitgliedern (Vorstand nach § 26 BGB). Es wird ein erweiterter Vorstand gebildet, dem die Mitglieder des Vorstandes sowie mindestens vier, höchstens acht Beisitzer/innen angehören. Ein Mitglied des Vorstandes oder des erweiterten Vorstandes übernimmt die Kassenführung, sofern die Aufgabe nicht an die/den Geschäftsführer/in übertragen ist.

2. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Vereinsmitglieder oder von juristischen Personen bevollmächtigte Personen gewählt werden, mit der Beendigung der Vereinsmitgliedschaft endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

3. Der Vorstand wird, unbeschadet der Regelung in Abs. (2), von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, mit einfacher Mehrheit gewählt. Findet zwischenzeitlich keine Mitgliederversammlung statt, verlängert sich die Amtsperiode bis zur nächsten Mitgliederversammlung. Die Wahl des Vorstandes kann durch Handzeichen erfolgen, wenn kein anwesendes Mitglied eine geheime Wahl verlangt.

4. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von zwei Mitgliedern des Vorstandes gemeinsam handelnd vertreten. Der Vorstand ernennt zur Erledigung der laufenden Geschäfte eine(n) Geschäftsführer/in, der/dem auch Alleinvertretungsvollmacht gegeben werden kann. Im Fall der Alleinvertretungsvollmacht bedürfen Erklärungen, die eine Verpflichtung im Werte von mehr als 5.000,-- im Einzelfall begründen, einer Zweitunterschrift eines der Vorstandsmitglieder.

5. Die Aufgabe des Vorstandes besteht insbesondere in der Leitung des Vereines im Rahmen der Satzung und nach Maßgabe der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereines zuständig, wenn sie nicht durch diese Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

a)  Aufstellung des Haushaltsplanes für das Geschäftsjahr sowie einer Finanzplanung,

b)  Führung der Bücher, Erstellung des Jahresabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes,

c)  Festsetzung der Mitgliedsbeiträge,

d)  Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung derTagesordnung,

e)  Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

f)  Besetzung des Beirates,

g)  Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern,

h)  Beschlussfassung über den Ausschluss von Mitgliedern,

i)  Ein-/Besetzung von Arbeitsausschüssen.

6. Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die turnusmäßig oder auf Verlangen von mehr als der Hälfte der Vorstandsmitglieder mit einer Frist von zwei Wochen einberufen werden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen und mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Vorstandsmitglieder wirken nicht mit an Beratungen und Abstimmungen, die ihre Mitglieder betreffen.

7. Über alle Beschlüsse des Vorstandes müssen schriftliche Aufzeichnungen angefertigt werden.

8. Die Mitglieder des Vorstandes sowie die Beisitzer des erweiterten Vorstandes scheiden, abgesehen von einer Amtsniederlegung und dem Fall des Abs. (2), erst aus ihrem Amt aus, wenn ein Nachfolger gewählt ist. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig und ohne gleichzeitige Ergänzungswahl aus dem Amt aus, ist der erweiterte Vorstand berechtigt, die vakant gewordene Position durch Berufung zu ergänzen. Bei der nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung ist die solchermaßen ergänzte Position durch Wahl gem. Abs. 3 zu ersetzen.

9. Der Vorstand kann einen Gesch.ftsführer oder ein Mitglied des Vorstandes als geschäftsführendes Vorstandsmitglied auf Basis eines entgeltlichen Dienst- oder Geschäftsbesorgungsvertrages bestellen. Darüber hinaus können weitere Mitarbeiter auf Basis entgeltlicher Dienst- oder Geschäftsbesorgungsverträge durch den Vorstand nach Abs. (4) eingestellt werden.

 

 

§ 6 Beirat

1. Der Beirat unterstützt die Tätigkeit des Vereins nach innen und nach außen.

Seine Aufgaben nimmt er insbesondere wahr durch:

j)  Beratung der vom Vorstand vorgesehenen Aktivitäten,

k)  Abgabe von Empfehlungen in Angelegenheiten von besonderer Bedeutung

2. Die Beiratsmitglieder dürfen nicht dem Vorstand angehören und können sich nicht vertreten lassen. Beiratsmitglied kann auch eine Person werden, die nicht Vereinsmitglied ist.

3. Zur Mitgliedschaft im Beirat lädt der Vorstand insbesondere Verantwortungsträger aus Wirtschaft, Politik, Verwaltung und den gesellschaftlich relevanten Gruppen und Institutionen ein. Nähere Einzelheiten kann der Vorstand in einer entsprechenden Geschäftsordnung regeln.

4. Der Beirat berät in Sitzungen, die vom Vorstand mindestens einmal jährlich oder bei Angelegenheiten von besonderer Wichtigkeit einberufen werden.

 

 

§ 7 Mitgliederversammlungen

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts können Mitglieder im Falle der Verhinderung ein ordentliches Mitglied als Stellvertreter schriftlich bevollmächtigen.

2. Die Mitgliederversammlung beschließt über die Richtlinien der Vereinsarbeit. Darüber hinaus ist sie für folgende Angelegenheiten zuständig:

a)  Entgegennahme des Tätigkeitsberichtes des Vorstandes sowie des Berichtes der Revisoren, Entlastung des Vorstandes;

b)  Festsetzung des Jahresbudgets;

c)  Wahl des Vorstandes;

d)  Änderung der Satzung und Auflösung des Vereines;

e)  Entscheidung über den Ausschluß von Mitgliedern nach §3 (3);

f)  Wahl von zwei Revisoren, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.

3. Die Ordentliche Mitgliederversammlung muß einmal im Jahr mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung durch den Vorstand in Textform einberufen werden. Die Einladung gilt zwei Werktage nach ihrer Absendung als bewirkt

4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig, wenn die Versammlung ordnungsgemäß einberufen wurde, d.h. mit einer Frist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

5. Das Recht die Einberufung einer Mitgliederversammlung zu verlangen, steht allen Mitgliedern zu. Außerordentliche Mitgliederversammlung müssen vom Vorstand mit der satzungsgemäßen Frist einberufen werden, wenn das Interesse des Vereines es erfordert oder wenn 1/10 der ordentlichen Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der Gründe verlangen.

6. Die Mitgliederversammlung beschließt, soweit diese Satzung nicht andere Bestimmungen vorsieht, mit einfacher Mehrheit der durch anwesende oder vertretene ordentliche Mitglieder abgegebenen Stimmen; Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt. Sind nur so viele Positionen zu besetzen, wie Bewerber zur Verfügung stehen, kann die Wahl en bloc erfolgen. Wahlen sind grundsätzlich geheim. Es kann offen abgestimmt werden, wenn sich hiergegen kein Widerspruch aus der Versammlung erhebt.

7. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll zu führen. Zur Information der Mitglieder muß das Protokoll unter Hinzufügung einer Anwesenheitsliste binnen vier Wochen nach der Mitgliederversammlung in der Geschäftsstelle des Vereins oder an einem anderen vom Vorstand bestimmten und den Mitgliedern zur Kenntnis gebrachten Ort ausgelegt werden. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden oder einem seiner Stellvertreter auf Richtigkeit zu prüfen und abzuzeichnen.

 

 

§ 8 Prüfung der Kassengeschäfte

1. Die Prüfung der Kassengeschäfte erfolgt jährlich durch die Revisoren. Ein Abschlußbericht ist dem Vorstand vorzulegen.

 

2. Die Revisoren erstatten der Mitgliederversammlung einen Bericht über ihre Prüfungsfeststellung.

 

 

§ 9 Auflösung des Vereines

1. Die Auflösung des Vereines kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung erfolgen.

2. Bei dieser Versammlung muß mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder anwesend sein.

3. Die Auflösung erfordert eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.

4. Im Falle der Beschlußunfähigkeit ist innerhalb von vier Wochen eine neue Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder die Auflösung mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschließen kann.

5. Die Auflösung und Liquidation des Vereins erfolgt nach den gesetzlichen Vorschriften. Im Falle der Auflösung des Vereines fällt dessen Vermögen an ähnliche Vereine oder gemeinnützige Einrichtungen. Dies bestimmt die auflösende Mitgliederversammlung.

 

 

§ 10 Inkrafttreten

Die vorstehende Satzung wurde am 4. Mai 1998 beschlossen. Sie wird mit der Eintragung wirksam.

 

city-marketing bonn e.V. - Der Vorstand

 

haftender Vorstand:

Karina Kröber (Kröber Hören & Sehen)
Tel.: (0228) 63 60 68
E-Mail: karina@optik-kroeber.de

Harry Benzrath (Galeria Kaufhof)
Tel.: (0228) 51 66 01
E-Mail: harry.benzrath@kaufhof.de

Rolf Hiller (Sudhaus)
Tel.: (0228) 65 65 26
E-Mail: info@sudhaus.de    

 

Geschäftsführung:

Maike Reinhardt (puls48 Veranstaltungsmanagement GmbH)
Tel.: 0700 05678910
E-Mail: info@bonn-city.de

 

Beisitzer:

Marion Hennig (Karstadt)
Tel.: (0228) 72 24 0
E-Mail: marion.henning@karstadt.de  

Beisitzer:

Dr. Alexandra Raasch (Münster-Apotheke)
Tel.: (0228) 65 84 38
E-Mail: info@muenster-apotheke.de  

Beisitzer:           

Patricia Richarz (Juwelier Richarz)
Tel.: (0228) 63 56 40
E-Mail: bonn@juwelier-richarz.de        

Beisitzer:

Oliver Hoffmann/Ehrenvorstand (Juwelier Hoffmann)
Tel.: (0228) 63 40 81
E-Mail: info@juwelier-hoffmann.de

Weiterführende Informationen:

Die Vereinssatzung als PDF